Der Friedensrichter hat, abgesehen von der Lösung von Streitsachen, noch andere Zuständigkeiten.

  • Der Friedensrichter ist zuständig für Vormundschaften über Minderjährige, Anträge von Eltern auf Erhalt einer Ermächtigung bezüglich des Vermögens ihrer Kinder, Betreuungsmaßnahmen bei handlungsunfähigen Volljährigen.
  • Der Friedensrichter steht bestimmten öffentlichen Verkäufen bei.
  • Der Friedensrichter kann mit Untersuchungsmaßnahmen beauftragt werden, die durch eine Gerichtsbehörde angeordnet wurden.
  • Der Friedensrichter vereidigt gewisse Personen, wie beispielsweise Wächter und Schleusenmeister, die bei den Bewässerungsgenossenschaften angestellt sind, Deich- und Schleusenwächter, die bei den Entwässerungsgenossenschaften angestellt sind, Wäger, Vermesser und Eichaufnehmer, die nicht in Artikel 576 des Gerichtsgesetzbuches erwähnt sind, Eichbeamte und beigeordnete Eichbeamte, um Gewicht und Messungen zu prüfen, usw. (Artikel 601 des Gerichtsgesetzbuches)
Rechtbanktypes